Zumutbarkeit täglicher Rückkehr zum Wohnort bei freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung
1. Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung erhalten für die Fahrten vom Wohnort zum Sitz der übergeordneten Dienststelle Trennungsgeld nach § 42 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 1 PersVG-LSA i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG.
2. Die Gewährung der Großen Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG kommt in Betracht, wenn dem Personalratsmitglied die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausscheidet und die zu seinen Gunsten eingreifenden Regelungen in § 6 TGV und § 5 Abs. 1 BRKG eine auch nur annähernd kostendeckende Erstattung nicht zulassen.
3. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist dem Bediensteten abweichend von der Regelvermutung in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV zuzumuten, wenn das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel völlig unzulänglich ist und der Bedienstete mit dem von ihm eingesetzten Kraftfahrzeug die zeitlichen Grenzen in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV einhält.
§§ 42, 53 PersVG-LSA.
§§ 5, 15 BRKG.
§ 3 TGV.
BVerwG, Beschluss vom 12. November 2009 – 6 PB 17.09 –
Seiten 191 - 194
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-04-23 |