Zur Alternativenprüfung in Netzentwicklungsplan und Bundesbedarfsplan
Die Energiewende läuft. Zwar vermitteln politische Scharmützel zur Strompreisbremse und zu vergleichbaren Fragestellungen oftmals einen anderen Eindruck. Allerdings arbeiten die beteiligten Akteure mit Hochdruck an der Umsetzung der gesetzgeberischen Vorschriften zur Beschleunigung des Netzausbaus. Der erste gemeinsame Netzentwicklungsplan (NEP) der 4 deutschen Übertragungsnetzbetreiber wurde fristgerecht 2012 vorgelegt und von der Bundesnetzagentur (BNetzA) geprüft und bestätigt. Die BNetzA hat einen Bundesbedarfsplan einschließlich eines Umweltberichts vorgelegt und dem Gesetzgeber zum Erlass eines Bundesbedarfsplangesetzes (BBPG) übermittelt. Das BBPG ist vom Bundestag verabschiedet, und auch der Bundesrat hat Anfang Juni 2013 dem Gesetz zugestimmt. Damit können die Mechanismen des NABEG greifen und durch Verfahrensstraffung und größere Transparenz die Akzeptanz der Energieleitungsausbauprojekte erhöhen und die Verfahren beschleunigen. Im Zuge dieser ersten Verfahrensschritte zur Erstellung von Netzentwicklungsplan und Bundesbedarfsplan sind auch kritische Stimmen laut geworden, die sich an der fehlenden Alternativenprüfung in beiden Dokumenten stören. Griffe eine solche Kritik durch, könnte sie sich durchaus nachteilig auf die nachfolgenden Planungsschritte auswirken. Der vorliegende Beitrag untersucht daher die gesetzlichen Vorgaben zur Alternativenprüfung im Netzentwicklungsplan und zum Umweltbericht des Bundesbedarfsplans. Im Ergebnis ist die Kritik an der Praxis von ÜNB und BNetzA zur Alternativenprüfung nicht gerechtfertigt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-19 |