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Zur EEG-Umlagepflicht bei Nutzenergie

§§ 3 Nr. 2, 37 Abs. 2 EEG 2012, §§ 5 Nr. 24, 60, 61 EEG 2014,
§§ 3 Nr. 25, 20 Abs. 1a EnWG, § 117 BGB

1. Im EEG 2012 ist der Begriff des Letztverbrauchers nicht näher definiert. Es ist jedoch anerkannt, dass der Letztverbraucher-Begriff im Energiewirtschaftsrecht einheitlich zu verwenden und somit ein Rückgriff auf die Legaldefinition des § 3 Nr. 25 EnWG zulässig ist (vgl. u. a. OLG Hamm, Urt. v. 28.09.2010 – 19 U 30/10). Danach sind Letztverbraucher natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Die Formulierung des § 61 EEG 2014, wonach die Übertragungsnetzbetreiber von Letztverbrauchern für die Eigenversorgung anteilig die EEG-Umlage verlangen können, zeigt, dass es sich bei den Eigenversorgern um einen Unterfall der Letztverbraucher handelt.

2. Ein Verbrauch von elektrischer Energie im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG 2012 aufgrund der Verpflichtung, Strom in Nutzenergie umzuwandeln, liegt nicht vor, wenn zum einen die auf die Umwandlung des gelieferten Stroms in Nutzenergie gerichteten vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sind und es zum anderen an der tatsächlichen Sachherrschaft über die elektrischen Geräte fehlt.

3. Die Bestellung von Energie zu einer monatlichen Grundgebühr nebst einem Arbeitspreis von Cent pro Kilowattstunde entspricht dem typischen Erscheinungsbild eines Stromliefervertrages.

4. Die Verpflichtung des Kunden, die Nutzung und Steuerung der in seinem Haushalt vorhandenen Geräte der alleinigen Verantwortlichkeit des Stromlieferers zu überlassen, sowie hierfür jederzeitigen Zugang zur Wohnung zu ermöglichen, ist bei einem Stromlieferungsvertrag derart ungewöhnlich, dass der Kunde mit diesen Bestimmungen nicht zu rechnen braucht.

5. Eine Vereinbarung, wonach eine Gesellschaft verpflichtet ist, die vom Übertragungsnetzbetreiber bis zum Anschlusspunkt und Zähler gelieferte Primärenergie – vorliegend Strom – in Nutzenergie umzuwandeln und eine andere Gesellschaft hiermit zu versorgen, ist als Scheingeschäft gem. § 117 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn tatsächlich keine Tätigkeiten ausgeführt werden, die zu einer Umwandlung des Stroms in Nutzenergie führen würden. Hingegen bleibt die durch die unwirksame Vereinbarung über die Verpflichtung zur Umwandlung von Strom in Nutzenergie verdeckte Verpflichtung zur Versorgung mit elektrischer Energie in Form von Strom gem. § 117 Abs. 2 BGB wirksam, so dass die zur Stromlieferung verpflichtete Gesellschaft kein Letztverbraucher ist.

6. Bei dem Verbrauch von Strom handelt es sich primär um einen tatsächlichen physikalischen Vorgang durch die Betätigung von elektrischen Geräten durch denjenigen, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Geräte ausübt.

(Leitsätze der Redaktion)

OLG Hamburg, Urt. v. 12.08.2014 – 9 U 119/13
vorgehend: LG Hamburg, Urt. v. 31.07.2013 – 304 O 49/13

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2014.06.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 6 / 2014
Veröffentlicht: 2014-11-20
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Dokument Zur EEG-Umlagepflicht bei Nutzenergie