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Zur Haftung der Netzbetreiberin für Stromausfall

§ 823 BGB, § 11 EnWG, NAV

1. Haftung für Stromausfall: Zur Auswahl, Überwachung, Kontrolle und Schadensbeseitigung bei defekten Hausanschlussmuffen im Niederspannungsnetz durch eine Stromnetzbetreiberin.

2. Die sich aus § 11 Abs. 2 EnWG in Verbindung mit der Niederspannungsanschlussverordnung ergebenden Verkehrssicherungspflichten begründen Kontrollen, die den Ausfall einer nur einzelnen Muffe wegen Reduzierung der Isolierfähigkeit hätten verhindern können, gerade nicht; solche Einzelkontrollen sind vielmehr unzumutbar.

(Leitsätze des Gerichts)

LG Karlsruhe, Urt. v. 14.06.2013 – 6 O 310/12

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2013.05.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 5 / 2013
Veröffentlicht: 2013-09-13
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