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Zur ordnungsgemäßen Vertretung des Arbeitgebers

1. Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 BPersVG (= § 58 Abs. 4 NPersVG) ist ersichtlich, dass der Antrag und die vorhergehende verantwortliche Entscheidung von demjenigen getroffen werden muss, der den Arbeitgeber gerichtlich vertritt.

2. Die besondere Regelung, dass hier dem Arbeitgeber ein wirksames Gestaltungsklagerecht anheim gegeben ist, bedeutet eine zusätzliche Sicherheit für den Jugend- und Auszubildendenvertreter.

§ 9BPersVG IV.
§ 58 IV NPersVG

Nds.OVG, Beschl. v. 30. 10. 2008 – 18 LP 5/07 –

Seiten 187 - 189

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.05.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 5 / 2009
Veröffentlicht: 2009-04-30
Dokument Zur ordnungsgemäßen Vertretung des Arbeitgebers