• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Zusammenarbeit von Verwaltungen und Staatsanwaltschaft

Der Deutsche Juristentag hat im Jahr 1996 folgenden Beschluss gefasst:
Die Strafverfolgungsbehörden müssen mit den Verwaltungsbehörden, den Rechnungshöfen und der Steuerfahndung eng zusammenarbeiten.“
Zusammenarbeit sollte nicht erst zu dem Zeitpunkt einsetzen, in dem ein Verdacht vorliegt. Es kann nicht ausschließliche Aufgabe der Behörden sein, erst dann gemeinsam an einer Sache zu arbeiten, wenn „das Kind in den Brunnen gefallen ist“. Weitaus sinnvoller ist es, im Rahmen der Korruptionsprävention den Kontakt zu suchen und das Gefährdungspotenzial zu analysieren.
Dabei sollte der erste Schritt von den Strafvervolgungsbehörden ausgehen, unabhängig davon, ob Staatsanwaltschaft oder Polizei. Beide können nämlich davon ausgehen, dass es seitens der Verwaltungsbehörden und auch der Rechnungsprüfungsämter Berührungsängste gibt, die letztendlich nur von der Staatsanwaltschaft genommen werden können. Ein Mitarbeiter der Verwaltung hat ein ungutes Gefühl, wenn ein erster Kontakt von ihm ausgehen soll. Es ist ungefähr vergleichbar mit dem Erlebnis eines „normalen Kriminalbeamten“, der als Fahrer seines privaten PKW von einem uniformierten Beamten für eine allgemeine Fahrzeugkontrolle angehalten wird. Auch der Kriminalbeamte wird überlegen, ob er Führerschein und Fahrzeugschein dabei hat, ob alle Lampen funktionieren und ob die Reifen nicht beanstandet werden.

Seiten 175 - 179

Dokument Zusammenarbeit von Verwaltungen und Staatsanwaltschaft