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Zuständigkeit der Personalräte in gemeinsamen Einrichtungen und bei der BA für Arbeit

Zur Frage, welcher Personalrat bei Personalmaßnahmen zu beteiligen ist, die Beschäftigte betreffen, denen Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind.

Die für die Abgrenzung der Befugnisse des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung und des vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung einer Arbeitsagentur maßgeblichen Begriffe der Begründung und Beendigung der mit den Beschäftigten bestehenden Rechtsverhältnisse in § 44 d Abs. 4 SGB II sind eng auszulegen.

Die dauerhafte Übertragung einer zu einer Änderung der Tätigkeitsebene führenden Tätigkeit an einen Beschäftigten, dem Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, unterliegt nicht der Mitbestimmung des bei der Arbeitsagentur gebildeten Personalrats.

§ 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.
§ 44d Abs. 4 SGB II.
§ 14 TV- BA.

OVG NRW, Beschl. v. 29.8.2013 – 20 A 500/12.PVB – (Rechtsbeschwerde zugelassen)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2014.04.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 4 / 2014
Veröffentlicht: 2014-03-21
Dokument Zuständigkeit der Personalräte in gemeinsamen Einrichtungen und bei der BA für Arbeit