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Zustimmung des Personalrats bei Versetzung eines Personalratsmitglieds gegen seinen Willen

§ 38 Abs. 2 Satz 3, § 51 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Satz 1, § 88 Abs. 1 Nr. 7 MBG SH.

Soll das einzige Personalratsmitglied gegen seinen Willen versetzt werden, muss die nach § 38 Abs. 2 Satz 3 MBG SH erforderliche Zustimmung des Personalrats vom Gericht ersetzt werden (§ 88 Abs. 1 Nr. 7 MBG SH), andernfalls ist die Versetzung rechtswidrig.

OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 21.3.2023 – 2 MB 20/22 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.11.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 11 / 2023
Veröffentlicht: 2023-10-24
Dokument Zustimmung des Personalrats bei Versetzung eines Personalratsmitglieds gegen seinen Willen