Zwischenergebniseliminierung
– Der Konzern als eine fiktive rechtliche und wirtschaftliche Einheit von mindestens zwei Unternehmen darf Gewinne und Verlust aus konzerninternen Transaktionen nur ausweisen, wenn sie aus Konzernsicht realisiert sind (einheitstheoretische Sichtweise).
– Die Zwischenergebniseliminierung steht in einer engen Verbindung zur Aufwands- und Ertragskonsolidierung und führt im Regelfall zum Ansatz latenter Steuern.
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