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§ 4 Aufgaben und Befugnisse

§ 4 begründet die Zuständigkeit der BaFin bei der Aufsicht über Wertpapiererwerbs- und Übernahmeangebotsverfahren, was die BaFin zur prädestinierten Aufsichtsstelle nach Art. 4 Abs. 1 ÜR macht. Die BaFin ist eine Bundesoberbehörde im Sinne des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG mit Sitz in Frankfurt am Main und Bonn und untersteht nach § 2 FinDAG der Dienstaufsicht des Bundesministers der Finanzen. Die BaFin wurde durch das FinDAG zum 1. Mai 2002 errichtet. Damit genügte Deutschland bereits vor Erlass von Art. 4 ÜR dessen Anforderung, eine von den Marktteilnehmern unabhängige Übernahmeaufsicht zu schaffen.
An der Aufgabenwahrnehmung nach dem WpÜG hat sich für die betroffenen Marktteilnehmer durch die Übertragung vom BAWe auf die BaFin nichts Wesentliches geändert. Die Aufgaben nach dem WpÜG werden im Sektor Wertpapieraufsicht/Asset Management durch ein Übernahmereferat wahrgenommen. Das aktuelle Organigramm der BaFin kann im Internet unter www. bafin.de eingesehen werden.

Seiten 147 - 162

Dokument § 4 Aufgaben und Befugnisse