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Inhalt der Ausgabe 05/2023

Editorial

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Inhalt / Impressum

Beiträge

Den Datenschutz bitte nicht ad absurdum führen!

Im Verlauf der Corona-Pandemie ist „der Datenschutz“ immer wieder als lästige Bremse konsequenter Infektionsabwehr empfunden worden. Die Datenschutzbeauftragten haben sich zwar heftig gegen die Ansicht gewehrt, sie behinderten die Bekämpfung der Seuche, und einige von ihnen haben in der Tat Vorschläge gemacht, wie die Notwendigkeiten der Infektionsabwehr mit den Grundsätzen der informationellen Selbstbestimmung vereinbart werden können. Aber die „Bedenkenträger“ unter ihnen haben – auch ohne förmliche Beanstandungen oder ausdrückliche öffentliche Kritik an einzelnen Maßnahmen – Einfluss auf die Gesundheitspolitik ausgeübt, indem sie die bei den Verantwortlichen ohnehin vorhandene Mentalität übermäßiger Vorsicht und Risikoscheu gefördert haben.

Datenschutzrecht als Alleskleber?

Das Datenschutzrecht war das erste und lange das einzige Daten- und Digitalrecht. Angesichts der gesetzlichen Leere um die Datenschutzgesetze herum wuchs ihr Anwendungsbereich stetig und erheblich. Die später und v. a. zuletzt vermehrt aufkommenden daten- und digitalbezogenen Regelungen bestimmen ihren Anwendungsbereich zum Datenschutzrecht meist nicht oder nur unscharf („bleibt unberührt“); dies gilt dann auch für die Abgrenzung der Zuständigkeit der Datenschutzaufsicht zu anderen Digitalaufsichten.

Gratulation von einer Jubilarin

Die Geschichte der Stiftung Datenschutz ist eng mit der Entwicklung des Datenschutzes und des Datenschutzrechts verbunden. Die Stiftung Datenschutz ist eine gemeinnützige Organisation, die sich für den Schutz der Privatsphäre und den verantwortungsvollen Umgang mit personenbezogenen Daten einsetzt. Die folgende Darstellung basiert auf meinem Wissensstand bis September 2021, und es ist möglich, dass sich in der Zwischenzeit weitere Entwicklungen ergeben haben. Die Anfänge des Datenschutzes gehen auf die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts zurück. In den 1970er Jahren begann das Thema Datenschutz immer mehr an Bedeutung zu gewinnen, insbesondere mit dem Aufstieg der elektronischen Datenverarbeitung und dem Fortschreiten der Informationstechnologie. Es wurde deutlich, dass die steigende Menge an personenbezogenen Daten auch neue Risiken für die Privatsphäre und den Datenschutz mit sich brachte.

Code of Ethics for “Empathetic” Generative AI

Anyone interested in the potential for generative AI to move technology beyond some of its vices should focus particularly on the current rapid movement toward “kind” and “empathetic” AI, because depending on its design and guardrails it can do great good or pose unprecedented psychosocial hazards. Mirroring the depths and nuances of human empathy is likely to be the most effective way to help us become the hybrid intelligences many of us need to become, but its potential to undermine independent reflection and focused attention, polarize our societies and undermine our cultures is equally unprecedented, particularly in the service of political or other non-fiduciary actors.

10 Jahre PinG

10 Jahre „Privacy in Germany“, 10 Jahre „die Zeitschrift für alle, die mit Datenschutz in Unternehmen zu tun haben und bei der regelkonformen Umsetzung stets auf der sicheren Seite sein wollen“. Das bedeutet zunächst einmal 10 Jahre prägnante Artikel zu aktuellen rechtspolitischen Themen. Und daran hat es für uns Datenschützer in der vergangenen Dekade wahrlich nicht gemangelt: Wir kamen in dieses letzte Jahrzehnt aus einer langen Phase des Nachhalls der Volkszählungsentscheidung unseres Bundesverfassungsgerichts, dem nach 1983 aber tatsächlich recht wenig folgte.

Interview

40 Jahre Volkszählungsurteil: Die Geburt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und seine Bedeutung im Zeitalter digitaler Technologien

Diesen Dezember jährt sich das Volkszählungsurteil und damit die Geburtsstunde des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zum vierzigsten Male. Dass es zu diesem Urteil gekommen ist, war ganz wesentlich das Verdienst von Frau Dr. Gisela Wild als eine der Verfahrensbevollmächtigten. Die Hamburger Rechtsanwältin setzt sich bis heute für den Datenschutz ein und war Mitte der 2000er Jahre selbst Richterin am Hamburgischen Verfassungsgericht. Das Interview führt Dr. Jonas Botta für die PinG.

„Die Rolle als Berichterstatter wollte ich von dem Moment an, an dem die Kommission angekündigt hatte, eine Reform des Datenschutzrechts vorzulegen.“

PinG sprach mit Jan Philipp Albrecht über fünf Jahre Grundverordnung, Anpassungsbedarf und Telefonate mit Axel Voss. Das Gespräch führte Sebastian Schulz.

KI – einfach mal verbieten?

Das Streitgespräch wurde geführt von Iris Phan (I.P.)

Schlaglichter

Ausgewählte Rechtsprechung und Verfahren

♦ EuGH, Urt. v. 04.07.2023 – Az. C-252/21 – Nationale Wettbewerbsbehörden dürfen Anforderungen aus der DSGVO prüfen

Settlements in Datenschutzbußgeldverfahren

Während einverständliche Verfahrensbeendigungen in Bußgeldverfahren anderer Aufsichtsbehörden längst gängige Praxis sind (z. B. im Kartell- und Finanzaufsichtsbereich), spielt diese Möglichkeit bei Bußgeldern der meisten Datenschutzbehörden bisher nur eine untergeordnete Rolle. Dabei bieten die sog. Settlements eine Vielzahl an Vorteilen sowohl für die Aufsicht als auch Unternehmen, die sich einem möglichen Bußgeld ausgesetzt sehen. Dieser Aufsatz zeigt die rechtliche Zulässigkeit, den Ablauf und die Vor- bzw. Nachteile von Settlements im Datenschutzbußgeldrecht auf.
DOI: https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2023.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2196-9817
Ausgabe / Jahr: 5 / 2023
Veröffentlicht: 2023-08-29
 

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