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Inhalt der Ausgabe 12/2015

Beiträge

Die Haftung des Vertretenen gemäß § 70 AO – Risikoprofil in der Praxis

Der AEAO zu § 70 äußert sich nur sehr knapp bezüglich dieser Haftungsnorm und weist lediglich darauf hin, dass ihr besondere Bedeutung auf dem Gebiet des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts sowie bei den Besitz- und Verkehrsteuern hinsichtlich Abzugsteuern zukommt. Weiter wird darauf hingewiesen, dass für Handlungen von Arbeitnehmern nur gehaftet wird, wenn diese zu dem Personenkreis nach §§ 34 und 35 AO gehören. Im Unterschied zu früheren Fassungen des AEAO ist die Anwendung bei den Besitzsteuern nunmehr nicht ausgeschlossen. Insofern besteht zumindest ab dem 4.8.2005, damals wurde der AEAO zu § 70 insofern geändert, keine Selbstbindung der Verwaltung, hier nicht auf § 70 AO zurückzugreifen.

Aktuelle Entscheidungen zum Steuerstrafrecht

Der folgende Beitrag, der an die Rechtsprechungsübersicht der Vorjahre anschließt, gibt einen Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung des BGH zum Steuerstrafrecht. Der Berichtszeitraum umfasst im Wesentlichen die Jahre 2013/2014. Hinsichtlich der vor dem Berichtszeitraum ergangenen Rechtsprechung des obersten Bundesgerichts zum Steuerstrafrecht wird auf die Vorjahresberichte verwiesen.

Schnittstellenverprobung elektronischer Betriebsverwaltungen – das kommende Standardprüffeld?

Es ist festzustellen, dass die klassischen Arbeitsweisen der Betriebsprüfung in Bereichen, in denen elektronische Massendaten vorliegen, nicht mehr zeitgemäß sind. Dabei handelt es sich einerseits um den Bereich der bargeldintensiven Branchen mit Kassenführung mithilfe der typischen „offenen Ladenkasse“, „EDV-Kasse“ oder „PC-Kasse“, die ggf. auch mit einem integrierten Warenwirtschaftssystem (WWS) zur gleichzeitigen Lagerverwaltung kombiniert sein können.

Selbstanzeige bei ausländischen Lebensversicherungen und sog. Mantelversicherungen

Im Rahmen der Selbstanzeigenberatung ist bei ausländischen Lebensversicherungsverträgen besondere Aufmerksamkeit gefordert. In der Vergangenheit, insbesondere bei Einführung der ZIV-Quellensteuer, wurde vielfach versucht, durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages die selbige zu umgehen und einen Steuerabzug zu vermeiden. Aber auch in den nachfolgenden Jahren bekamen Kunden, die das Entdeckungsrisiko scheuten und für den Erbfall vorsorgen wollten, seitens der vermögensverwaltenden Stelle angeboten, das Vermögen in eine Versicherung fließen zu lassen.

Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung

I. Besteuerung einer Entschädigungszahlung für entgehende Einnahmen aufgrund einer Vergleichsvereinbarung

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; § 34 Abs. 2 Nr. 2
BFH-Urteil vom 25. August 2015 – VIII R 2/13

II. Realisierung eines Veräußerungsverlusts – Änderung eines Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 17
BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 – IX R 30/14

III. Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

EStG 2002 § 7g
BFH-Beschluss vom 14. April 2015, GrS 2/12
DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 12 / 2015
Veröffentlicht: 2015-12-04
 

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