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Inhalt der Ausgabe 08/2016

Editorial

Editorial

Inhalt

Ständige Mitarbeiter / Impressum

Inhaltsverzeichnis

Beiträge

Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beamten bei der Haftung des Personalrats und seiner Mitglieder

Personalratsmitglieder erhalten für ihre personalvertretungsrechtliche Tätigkeit über eine Aufwandsentschädigung hinaus eigentlich keine eigene Vergütung. Sie können nicht einmal für alle ihre aufgabenbezogenen Ausgaben eine Erstattung durch ihren Dienstherrn erzwingen.

Personalvertretungsrechtliche Wirtschaftsausschüsse in der Bundesrepublik Deutschland

Als im Jahr 2015 der Wirtschaftsausschuss im Niedersächsischen Personalvertretungsrecht geregelt worden ist, ist die politische und rechtliche Diskussion um ihn sowohl auf der Ebene des Bundes als auch auf der Ebene der Bundesländer erneut belebt worden.

Rechtsprechung

Auswahl der zur Freistellung zu benennenden Personalratsmitglieder

§ 45 Abs. 4 LPVG BW n. F.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 4.3.2016 – PL 15 S 1235/15 ––

Verfassungsmäßigkeit der Topfwirtschaft

Art. 20 Abs. 3, 33 Abs. 2 und 5 GG.
§ 18 Satz 2 BBesG i. d. F. v. 16.6.2013 (BGBl I S. 1514).

BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –

Fiktive Laufbahnnachzeichnung eines wegen Personalratstätigkeit überwiegend freigestellten Beamten

§§ 39 Abs. 5 Satz 141 Abs. 1 NPersVG.
Nds. OVG, Beschl. v. 16.12.2015 – 5 ME 197/15 –

Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw beinhaltet Altersdiskriminierung

§§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 10 Sätze 1 und 2 AGG.
§ 6 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.7.2001.
BAG, Urt. v. 18.2.2016 – 6 AZR 700/14 –
DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 8 / 2016
Veröffentlicht: 2016-07-26
 

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