Inhalt der Ausgabe 04/2023
Editorial
Inhalt
Aufsätze
Der Abschluss sog. virtueller oder „virtual“ Power Purchase Agreements („vPPAs“) hat in Deutschland zuletzt stark an Fahrt aufgenommen. Schwankende und insbesondere im Jahr 2022 massiv ansteigende Börsenstrompreise sowie der Druck auf die Industrie zur Dekarbonisierung ihrer Produktion treiben die Entwicklung an. Im Rahmen der Energiewende haben vPPAs das Potenzial, einen wichtigen Beitrag für den Zugang der Industrie zu „grünem“ Strom und damit auch für den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland insgesamt zu leisten.
In den letzten Monaten und Jahren hat der Gesetzgeber mit verschiedensten Gesetzesinitiativen Maßnahmen ergriffen, um die Genehmigung und Errichtung von EE-Anlagen zu erleichtern. In der Praxis scheitern Projektierer aber häufig bereits einen Schritt vorher, nämlich an der Herausgabe benötigter Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster durch die Kataster- und Vermessungsämter. Doch ist dies zulässig? Ein Überblick über Rechtslage und Rechtsprechung.
Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf eines Bundes-Klimaanpassungsgesetzes vorgelegt, der sowohl für den Bund als auch für die Länder und deren Gebietskörperschaften weitgehende Verpflichtungen und Aufgaben vorsieht. Trotz seines geringen Umfangs ist der Entwurf geeignet, den Herausforderungen der Anpassung an den Klimawandel auf allen Ebenen der öffentlichen Hand einen Rahmen zu geben.
Standpunkte
Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2023 – 20 U 318/22
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.04.2023 – VI-5 Kart 5/21 (V)
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.03.2023 – 1 K 1165/16
AG Bad Urach, Urt. v. 27.03.2023 – 1 C 276/22
BGH, Beschl. v. 21.03.2023 – EnVR 83/20
Vorgehend: BGH, EuGH-Vorlage. v. 13.12.2022 – EnVR 83/20
Vorgehend: BGH, Beschl. v. 25.01.2022 – EnVR 83/20
Vorgehend: OLG Dresden, Beschl. v. 16.09.2020 – Kart 9/19
BVerwG, Beschl. v. 22.03.2023 – 4 VR 4/22
ER ansichtssache
Mit diesen „FAQ für das Schreiben von FAQ“ (oder: FAQ-FAQ, wie der Verfassungsrechtler sagen würde) können wir natürlich keine verbindliche Rechtsauskunft zu Einzelfällen erteilen. In den in jedem Falle zu erwartenden Streitfällen wird also letztlich jede(r) Rechtsanwender:in allein mit den bestehenden Unsicherheiten klarkommen müssen.
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