Inhalt der Ausgabe 06/2022
Editorial
Inhalt
Aufsätze
Im Jahr 2022 haben sich für die Versorgungssicherheit im Gasbereich viele neue Herausforderungen ergeben, die vor allem darin begründet liegen, dass die Zufuhr russischen Gases im Kontext des Ukraine-Krieges schrittweise reduziert wurde sowie durch die begleitenden Effekte massive Preissteigerungen in den Sektoren Gas und Strom eingetreten sind. Die Bundesregierung und die EU haben seither in erheblicher Geschwindigkeit Maßnahmen ergriffen, um sowohl das Angebot an Gas auszuweiten (LNG-Terminals, Befüllung Gasspeicher, u. a.) als auch nachfrageseitig Verbrauchseinsparungen zu erzielen.
Die große Sorge für diesen Winter und ggf. auch den Winter 2023/2024 ist eine Gasmangellage. Also eine Situation, in der im Gasversorgungssystem in Deutschland unter Einbeziehung der europäischen Nachbarn und Verpflichtungen, nicht genügend Erdgas zur Befriedigung der Nachfrage vorhanden wäre. Eine solche Situation können Gasversorgungsnetzbetreiber nicht alleine beherrschen. In dieser Situation können die Gasnetzbetreiber allerdings weitreichende Notfallmaßnahmen auf Grundlage des § 16 Abs. 2 EnWG anordnen.
„Risiko: ein Begriff, über den sich die Tierwelt totlachen würde“, scherzt jemand im Internet. Das sehen Juristinnen und Anwälte naturgemäß anders. Für diese ist der Begriff des „Risikos“ von zentraler Bedeutung – und für diejenigen, die im Bereich des die Tierwelt schützenden Artenschutzrecht tätig sind, nochmal in ganz besonderer Weise. Denn das Naturschutzrecht verbietet es nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, Exemplare besonders geschützter Tierarten zu töten. So einfach dieses Tötungsverbot klingt, so schwierig ist seit jeher seine praktische Anwendung.
Deutschland hat mit dem nationalen Brennstoffemissionshandel des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) für die Sektoren Wärme und Verkehr ein zusätzliches Emissionshandelssystem zum europäischen Emissionshandelssystem geschaffen. Dadurch wird der Einsatz fossiler Brennstoffe in vielen Wirtschaftsbereichen teurer. Das ist grundsätzlich gewollt, aber es sollen auch keine Unternehmen aus Deutschland verdrängt werden (Carbon Leakage). Abhilfe gegen drohendes Carbon Leakage soll eine neue Rechtsverordnung, die BECV, schaffen, nach der betroffene Unternehmen eine Beihilfe beantragen können. In 2022 konnten die ersten Beihilfeanträge nach der BECV für 2021 gestellt werden, jedes Jahr können weitere Anträge für die weiteren Jahre gestellt werden. Der vorliegende Beitrag erläutert die Antragsvoraussetzungen und das Antragsverfahren.
ER standpunkte
ER aktuell
● Gasbezogene Umlagen – Neuerungen zum 01.10.2022
● Drittes Entlastungspaket der Bundesregierung
● Neue Verpflichtungen für Energieversorger, Eigentümer und Unternehmen
● Einführung von Herkunftsnachweisen geplant
● Aktuelles aus Europa
● Zu guter Letzt
Rechtsprechung
OLG Brandenburg, Urt. v. 16.08.2022 – 17 U 2/22 Kart
vorgehend: LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 29.08.2019 – 31 O 37/18
BGH, Beschl. v. 05.07.2022 – EnVR 77/20
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.09.2020 – VI-3 Kart 750/19
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.06.2022 – 3 Kart 113/21
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.08.2022– 3 Kart 105/21
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.06.2022 – 3 Kart 116/21
OVG Bautzen, Beschl. v. 13.07.2022 – 4 B 228/21
Tagungsbericht
Rezension
ER ansichtssache
Nennen wir ihn vielleicht Lars, denn ich war nie mit einem Lars aus, das ist also unverfänglich.
Lars saß also – das war 1997 – in der WG-Küche von Freunden am Küchentisch und fiel mir zuerst eigentlich ganz angenehm auf. Wären wir alle, also Freunde, Lars und ich, so lässige Leute gewesen, wie wir es heute gern gewesen wären, hätte am Abend des Erstkontakts in dieser Küche eine Party stattgefunden, so mit kotzenden DJs und schönen Menschen in wenig Kleidern. Aber um der Wahrheit die Ehre zu geben (und weil doch schon Lars Name nicht stimmt): Wir saßen am Tisch und spielten Risiko. Das ist ein Brettspiel, bei dem man die Welt erobern muss. Dazu gab es Bier, Paprikachips und Edelsalamipizza von Aldi.
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