Inhalt der Ausgabe 05/2019
Editorial
Inhalt
Aufsätze
Hinsichtlich der Erfassung und Abgrenzung von Strommengen wurden durch das Energiesammelgesetz weitreichende Neuregelungen in das EEG 2017 aufgenommen. Unternehmen, die gemäß den Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung (§§ 63 ff. EEG 2017) eine Begrenzung der EEG-Umlage beantragen, müssen diese Neuregelungen bei der Ermittlung ihrer privilegierungsfähigen Eigenverbrauchsmenge berücksichtigen. In der praktischen Anwendung stehen sie dabei mitunter vor vielzähligen Herausforderungen.
Ein Stromnetzbetreiber ist Hersteller von Strom und haftet als solcher nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese für den Laien seltsam anmutende Feststellung hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren über eine Reihe von Urteilen mit stringenter Begründung herausgearbeitet. In der Energiewirtschaft, die – wenn überhaupt – diese Ansprüche allenfalls in theoretischen Abhandlungen erörtert hat, betrat sie damit Neuland. Im folgenden Beitrag sollen die Argumente der Rechtsprechung innerhalb der Haftung aus dem ProdHaftG aufgearbeitet und einer Würdigung unterzogen werden. Der Aufbau folgt der klassischen Struktur der Prüfung eines Anspruchs aus § 1 ProdHaftG.
Im Zentrum des Kohleausstiegs steht das Auffangen der Auswirkungen durch Förderung der betroffenen Gebiete. Hier wird der beihilferechtliche Rahmen aufgezeigt. In Betracht kommen zahlreiche Ansatzpunkte für Regional-, Investitions-, KMU- und F&E&I-Beihilfen.
ER standpunkte
ER aktuell
Mit Beschlüssen vom 05.10.2016 kürzte die BNetzA die Eigenkapitalzinssätze für die Dauer der dritten Regulierungsperiode für Betreiber von Strom- und Gasversorgungsnetzen für Neuanlagen von 9,05 % auf 6,91 % und für Altanlagen von 7,14 % auf 5,12 %, jeweils vor Steuern. Wegen dieser Kürzungen legten über 1.100 Netzbetreiber Beschwerde beim OLG Düsseldorf gegen diese Beschlüsse ein. Am 22.03.2018 entschied das OLG Düsseldorf in 29 Musterbeschwerdeverfahren, die Festlegung aufzuheben und die BNetzA zur Neufestlegung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die BNetzA sollte bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie methodisch nachbessern.
Rechtsprechung
BGH, Beschl. v. 09.07.2019 – EnVR 52/18
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.03.2018 – 3 Kart 1062/16 (V)
BGH, Beschl. v. 09.07.2019 – EnVR 6/18
vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.01.2018 – VI-3 Kart 125/16 (V)
BGH, Urt. v. 15.05.2019 – VIII ZR 134/18
vorgehend: OLG Celle, Urt. v. 10.04.2018 – 13 U 145/17
vorgehend: LG Verden, Urt. v. 13.09.2017 – 7 O 157/16
OLG Hamm, Urt. v. 10.05.2019 – 30 U 425/18
vorgehend: LG Paderborn, Urt. v. 11.07.2018 – 3 O 47/18
OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.05.2019 – 27 U 1/18
Tagungsbericht
ER ansichtssache
So langsam beginnt diese Kolumne Früchte zu tragen. Nicht etwa in Form von Mandaten oder Einladungen zu Lesestunden – durchaus nicht! Aber mittlerweile kommen immer mal wieder geschätzte Kollegen auf mich zu, mit Rechtsfragen und Fällen, über die man nur schmunzeln kann. Einen besonders bemerkenswerten Fall, der mir zugetragen wurde, möchte ich Ihnen unter keinen Umständen vorenthalten: Den 15-Sekunden-Fall.
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